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Allgemeine Informationen für Betreuer:innen und gesetzlich betreute Menschen

Allgemeine Informationen für gesetzliche ehrenamtliche Betreuer:innen und gesetzlich betreute Menschen

Es ist ein zentrales Anliegen des Betreuungsrechts, dass die betreuten Menschen so viel Selbstbestimmung wie möglich verwirklichen können. Betreuer/innen sind verpflichtet die Wünsche der Betroffenen zu beachten. Es gilt immer die subjektiven Wünsche der Betreuten zu berücksichtigen. Das neue Betreuungsrecht ab 1. Januar 2023 enthält daher wesentliche Verbesserungen. 

Es stärkt die Selbstbestimmung betreuter Menschen und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt des Betreuerhandelns. Der Betreuer bzw. die Betreuerin hat die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann (§ 1821 Absatz 2 BGB). Dazu gehört insbesondere, dass er oder sie die betreute Person dabei unterstützt, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Von der Vertretungsmacht darf der / die Betreuer: in nur Gebrauch machen, wenn dies erforderlich ist. Die Betreuerin oder der Betreuer darf in keinem Fall über den Kopf einer betreuten Person hinweg entscheiden.

Es ist die Pflicht eines rechtlichen Betreuers, die Interessen der jeweiligen Betreuten wahrzunehmen und sie im Rahmen ihrer Aufgabenkreise zu vertreten. Die „Fürsorge des Betreuten“ meint die Rechtsfürsorge, womit keine umfassende soziale Betreuung gemeint ist. Betreuer sind also insbesondere kein Kranken- oder Altenpfleger und auch keine Haushaltshilfe. Betreuer organisieren und koordinieren tatsächliche Hilfen für den Betreuten (z.B. die Pflege durch einen Pflegedienst), aber sie erbringen diese nicht selbst. Im Umgang mit Behörden hinterfragen sie stets kritisch, ob und in welchem Umfang eine rechtliche Vertretung wirklich erforderlich ist, oder ob der Betreute die Angelegenheit nicht auch selbst erledigen kann. So lange der Betreute geschäftsfähig ist und kein Einwilligungsvorbehalt besteht, brauchten Betreuer nicht „als Privatsekretär den lästigen Schriftverkehr“ zu erledigen.

Sie werden vom zuständigen Betreuungsgericht bestellt. Ehrenamtliche Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Aufwendungen und Auslagen nicht selbst zu finanzieren. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Kosten ersetzt werden können. Entweder jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen, oder die Aufwandspauschale beanspruchen. Die Aufwandpauschale beträgt derzeit 425 Euro im Jahr (Stand: 2023). Alle ehrenamtlichen Betreuer sind im Rahmen einer Sammelversicherung durch das Land Rheinland-Pfalz haftpflicht- und unfallversichert.


Hier ein paar weiterführende Links zum neuen Betreuungsrecht 2023:
 
 
 

Der richtige Umgang mit rechtlich betreuten Menschen - Dos und Don‘ts für Ärztinnen und Ärzte


Der richtige Umgang mit rechtlich betreuten Menschen - Relevante Änderungen im Betreuungsrecht für Sozialleistungsträger:


Infopapier zum neuen Betreuungsrecht

 

Betreuungsverein und Beratung

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